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   BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17   

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BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17 (https://dejure.org/2019,40744)
BPatG, Entscheidung vom 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17 (https://dejure.org/2019,40744)
BPatG, Entscheidung vom 19. September 2019 - 30 W (pat) 501/17 (https://dejure.org/2019,40744)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

    Jedoch hat der EuGH in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass eine bloße Aneinanderreihung von beschreibenden Bestandteilen im Allgemeinen selbst beschreibend bleibt, selbst wenn es sich um eine auf den Anmelder zurückzuführende begriffliche Neuschöpfung handelt (EuGH GRUR 2004, 680 Tz. 39 - Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Tz. 21 - smartbook).

    Eine Schutzfähigkeit kommt in solchen Fällen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn aufgrund einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe der Bestandteile besteht und die Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenstellung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und der somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 680 Tz. 41 - Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Tz. 21 - smartbook).

  • BPatG, 05.08.2003 - 33 W (pat) 49/03
    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    d) Der weitere Bestandteil "Sol" ist die jedenfalls dem Fachverkehr bekannte (oberbegriffliche) Bezeichnung für eine kolloidale Lösung, in der ein fester oder flüssiger Stoff in feinster Verteilung in einem festen, flüssigen oder gasförmigen Medium dispergiert ist (vgl. RÖMPP Online Version 3.58 zu "Sol"; BPatG 33 W (pat) 49/03 v. 5. August 2003 - SOL), wobei die Begriffe "Sol" bzw. "kolloidale Lösung" teilweise auch auf Dispersionen kleinster fester Teilchen in einer Flüssigkeit beschränkt werden (https://www.chemie.de/lexikon/Kolloid.html).

    f) Auch die seitens der Anmelderin vorgelegten Belege betreffend eine Verwendung von "BioSol/Biosol/BIOSOL" oder auch "sol/SOL" als Zeichenbestandteil ebenso wie die von ihr zitierte Entscheidung BPatG 33 W (pat) 49/03 v. 5. August 2003 - SOL bieten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

    Letzteres gilt auch in Bezug auf die Entscheidung BPatG 33 W (pat) 49/03 v. 5. August 2003 - SOL, bei der im Wesentlichen chemische Gase und damit keine "kolloidalen Lösungen" beansprucht wurden (vgl. Seite 5 der vorgenannten Entscheidung).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    Denn das Vorliegen eines Schutzhindernisses hängt nicht allein davon ab, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen eine betriebliche Herkunftskennzeichnung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).

    Jedoch hat der EuGH in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass eine bloße Aneinanderreihung von beschreibenden Bestandteilen im Allgemeinen selbst beschreibend bleibt, selbst wenn es sich um eine auf den Anmelder zurückzuführende begriffliche Neuschöpfung handelt (EuGH GRUR 2004, 680 Tz. 39 - Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Tz. 21 - smartbook).

    Eine Schutzfähigkeit kommt in solchen Fällen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn aufgrund einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe der Bestandteile besteht und die Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenstellung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und der somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 680 Tz. 41 - Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Tz. 21 - smartbook).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSS- BALL WM 2006).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard).

    Denn das Vorliegen eines Schutzhindernisses hängt nicht allein davon ab, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen eine betriebliche Herkunftskennzeichnung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard).

    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSS- BALL WM 2006).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

    Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    b) Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses im Hinblick auf ein kombiniertes Zeichen anhand seiner Gesamtheit vorzunehmen ist, ist es grundsätzlich zulässig, zunächst die einzelnen Bestandteile getrennt zu betrachten (EuGH, GRUR 2006, 229 - BioID).

    Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Bezeichnung BioSol in ihrer Gesamtheit enthält damit keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 29 - BioID).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 19.09.2019 - 30 W (pat) 501/17
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 563/19
    (1) In zahlreichen Wortzusammensetzungen weist die Vorsilbe "bio" darauf hin, dass die so bezeichneten Produkte natürlichen Ursprungs sind oder auf der Grundlage möglichst naturnaher Produktionsmethoden und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Ökologie und des Umweltschutzes hergestellt sind (BPatG 28 W (pat) 117/95 - BIOLINE; 30 W (pat) 501/17 - BioSol).

    Insoweit reiht sich das Präfix "bio" auch in sinnentsprechende Begriffe wie "öko/ökologisch", "umweltfreundlich" oder "green" nahtlos ein (BPatG 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 524/20 - greentec m.w.N.).

    Für die Verbraucher stellt das ökologische, umweltgerechte Erzeugen und/oder Wirken der Produkte inzwischen ein wesentliches Kaufkriterium dar (BPatG 28 W (pat) 533/12 - Green Now; 30 W (pat) 501/17 - BioSol).

    Da das Anmeldezeichen sprachüblich aus einer Vorsilbe und einem Substantiv besteht, die einen sinnvollen Gesamtbegriff bilden (vgl. BPatG 29 W (pat) 26/09 - BioResin; 30 W (pat) 501/17 - BioSol), der sich in vergleichbare deutsche Wortverbindungen wie "Biobeständigkeit, Biofilm, Biomasse, Biostoff-Verordnung, Biozide, Biofarben, Biolacke" einreiht, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 - 100 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 - BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 - My World).

  • BPatG, 26.06.2023 - 26 W (pat) 533/21
    Denn die Vorsilbe "eco" reiht sich als produktbeschreibende Angabe unter Berücksichtigung der stetig wachsenden Bedeutung von natürlichen/umweltverträglichen Materialien/Stoffen auch in sinnentsprechende Begriffe wie "bio", "umweltfreundlich" oder "green" nahtlos ein (vgl. BPatG 28 W (pat) 529/12 - EcoPlus; 28 W (pat) 35/94 - ECOSPRAYER; 29 W (pat) 99/05 - ökomobil; 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 524/20 - greentec m. w. N.).

    529/12 - EcoPlus; 24 W (pat) 228/98 - ECO; 28 W (pat) 533/12 - Green Now; 30 W (pat) 501/17 - BioSol).

  • BPatG, 14.12.2022 - 25 W (pat) 58/21
    "Bio" ist ein Synonym für "ökologisch" und stellt damit eine Verbindung zur Ökologie oder zur Umwelt her (vgl. BPatG 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 563/19 - biovinyl; 29 W (pat) 26/09 - BioResin).

    Abgesehen davon stehen den angeführten Voreintragungen eine ganze Reihe von Zurückweisungen des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Aktenzeichen 30 2014 030 681.6 - APO-Creatin; 30 2014 005 686.0 - Bio-Fresh; 30 2010 002 666.9 - klassisch bio), aber auch des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 563/19 - biovinyl; 29 W (pat) 26/09 - BioResin; 25 W (pat) 527/19 - ApoTune; 30 W (pat) 539/16 - apo-grün) gegenüber, so dass nicht geltend gemacht werden kann, die vorliegende Beurteilung widerspreche einer gefestigten Spruchpraxis.

  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 564/19
    (1) Insoweit reiht sich die Vorsilbe "öko" als produktbeschreibende Angabe unter Berücksichtigung der stetig wachsenden Bedeutung von natürlichen/umweltverträglichen Materialien/Stoffen auch in sinnentsprechende Begriffe wie "bio", "umweltfreundlich" oder "green" nahtlos ein (vgl. BPatG 29 W (pat) 99/05 - ökomobil; 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 524/20 - greentec m.w.N.).

    Für die Verbraucher stellt das ökologische, umweltgerechte Erzeugen und/oder Wirken der Produkte inzwischen ein wesentliches Kaufkriterium dar (BPatG 28 W (pat) 533/12 - Green Now; 30 W (pat) 501/17 - BioSol).

  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 565/19
    (1) Insoweit reiht sich die Vorsilbe "eco" als produktbeschreibende Angabe unter Berücksichtigung der stetig wachsenden Bedeutung von natürlichen/umweltverträglichen Materialien/Stoffen auch in sinnentsprechende Begriffe wie "bio", "öko/ökologisch", "umweltfreundlich" oder "green" nahtlos ein (vgl. BPatG 28 W (pat) 529/12 - EcoPlus; 28 W (pat) 35/94 - ECOSPRAYER; 29 W (pat) 99/05 - ökomobil; 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 524/20 - greentec m.w.N.).

    Für die Verbraucher stellt das ökologische, umweltgerechte Erzeugen und/oder Wirken der Produkte inzwischen ein wesentliches Kaufkriterium dar (BPatG 28 W (pat) 529/1228 W (pat) 529/12 - EcoPlus; 24 W (pat) 228/98 - ECO; 28 W (pat) 533/12 28 W (pat) 529/12 - EcoPlus; 24 W (pat) 228/98 - ECO; 28 W (pat) 533/12 - Green Now; 30 W (pat) 501/17 - BioSol).

  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 566/19
    Insoweit reiht sich das Adjektiv "healthy" als produktbeschreibende Angabe unter Berücksichtigung der stetig wachsenden Bedeutung von natürlichen/umweltverträglichen Materialien/Stoffen auch in sinnentsprechende Begriffe wie "bio", "öko/ökologisch, "umweltfreundlich" oder "green" nahtlos ein (vgl. BPatG 29 W (pat) 99/05 - ökomobil; 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 524/20 - greentec m.w.N.).
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